Informationen für Firmen zum Schwerbehindertenrecht
Beschäftigungspflicht – Ausgleichsabgabe
Allgemeines
Das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.2004 trat am 1. Mai 2004 in Kraft.
Beschäftigungsquote
§ 159 Abs. 1 SGB IX verpflichtet Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen, mindestens 5 % ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen besetzt zu haben.
Weiterhin gilt die Regelung, wonach
- Auszubildende bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen nicht mitzählen
- und schwerbehinderte Auszubildende auf zwei Pflichtplätze angerechnet werden können.
Höhe der Ausgleichsabgabe
Die seit 01.01.2001 gestaffelte Ausgleichsabgabe beträgt ab dem 01.01.2016
- 125,-- € bei einer Beschäftigungsquote ab 3 % bis unter 5 %,
- 220,-- € bei einer Beschäftigungsquote ab 2 % bis unter 3 %,
- 320,-- € bei einer Beschäftigungsquote unter 2 %
pro Monat und unbesetztem Pflichtplatz.
Die Ausgleichsabgabe wird auf Basis einer jahresdurchschnittlichen Berechnung ermittelt (§ 71 Abs. 1 SGB IX).
Arbeitgeber, die durch die Vergabe von Aufträgen an WfbM zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, können 50 % der auf der Rechnung ausgewiesenen Arbeitsleistung (Rechnungsbetrag abzgl. Materialkosten und nicht abzugsfähige Personalkosten) auf die zu zahlende Ausgleichsab-gabe anrechnen.
Stand: Januar 2016