Informationen für Firmen zum Schwerbehindertenrecht

Beschäftigungspflicht – Ausgleichsabgabe

 

Allgemeines

Das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.2004 trat am 1. Mai 2004 in Kraft.

 
Beschäftigungsquote

§ 159 Abs. 1 SGB IX verpflichtet Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen, mindestens 5 % ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen besetzt zu haben.
Weiterhin gilt die Regelung, wonach

  • Auszubildende bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen nicht mitzählen         
  • und schwerbehinderte Auszubildende auf zwei Pflichtplätze angerechnet werden können.

 

Höhe der Ausgleichsabgabe

Die seit 01.01.2001 gestaffelte Ausgleichsabgabe beträgt ab dem 01.01.2016

  • 125,-- € bei einer Beschäftigungsquote ab 3 % bis unter 5 %,
  • 220,-- € bei einer Beschäftigungsquote ab 2 % bis unter 3 %,
  • 320,-- € bei einer Beschäftigungsquote unter 2 %

pro Monat und unbesetztem Pflichtplatz.

Die Ausgleichsabgabe wird auf Basis einer jahresdurchschnittlichen Berechnung ermittelt (§ 71 Abs. 1 SGB IX).

Arbeitgeber, die durch die Vergabe von Aufträgen an WfbM zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, können 50 % der auf der Rechnung ausgewiesenen Arbeitsleistung (Rechnungsbetrag abzgl. Materialkosten und nicht abzugsfähige Personalkosten) auf die zu zahlende Ausgleichsab-gabe anrechnen.

Stand: Januar 2016